Mit Inanspruchnahme der Maklertätigkeit bzw. Aufnahme von Verhandlungen mit dem Käufer bzw. Verkäufer respektive dem Mieter bzw. Vermieter auf Grund des veröffentlichten Angebots kommt der Maklervertrag mit dem Kauf- oder Miet-Interessenten bzw. Verkäufer oder Vermieter zu den nachfolgenden Bestimmungen zustande.
Mit rechtswirksamem Abschluss des Kaufvertrages entsteht der Provisionsanspruch des Maklers in Höhe von 3,0 % zuzüglich der am Tage der Beurkundung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht das Angebot einen anderen Provisionssatz ausweist.
Die Vermittlungsprovision bei Vermietung beträgt 2 Monatskaltmieten (Nettomiete) zuzüglich der jeweils am Tag des Abschlusses des Mietvertrages geltenden Mehrwertsteuer.
Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Kaufvertrag abschließt oder wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot des Maklers abweichen bzw. wenn mit einem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen und Ergänzungen zustande kommen. Der Provisionsanspruch entsteht z.B. auch bei Erbbaurecht statt Kauf wie auch beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung. Wird auf Grund unserer Tätigkeit anstelle der angebotenen Vertragsmöglichkeit ein wirtschaftlich vergleichbarer Vertrag abgeschlossen, so ist hierfür ebenfalls die ortsübliche Maklerprovision zu zahlen.
Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des Vertrages einschließlich etwaiger Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahme etc.. Beim Abschluss eines Mietvertrages errechnet sich die Provision aus der monatlichen Kaltmiete einschließlich etwaiger Garagen- oder Stellplatzmieten.
Die Provision ist zu entrichten, wenn durch die Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers ein Vertrag zustande kommt. Mitursächlichkeit genügt. Die Maklerprovision wird mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages bzw. bei Mietverträgen mit Wirksamwerden des Mietvertrages (Vertragsunterzeichnung) fällig und zahlbar. Nachträgliche Vertragsänderungen - insbesondere auch vertraglich vorgesehene Vertragsaufhebungen - sind ohne Einfluss auf den Provisionsanspruch.
Vertragswidriges Verhalten seitens des Auftraggebers berechtigt den Makler zum Ersatz für dessen sachlichen und zeitlichen Aufwendungen. Der Ersatz für den Zeitaufwand bemisst sich nach der Entschädigung vereidigter Sachverständiger.
Sofern auf Grund der Nachweis- und /oder Vermittlungstätigkeit des Maklers Verhandlungsparteien (z.B. Angebotsempfänger) direkte Verhandlungen mit dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten aufnehmen, ist von diesen unmittelbar auf die Tätigkeit des Maklers Bezug zu nehmen. Der Inhalt der Verhandlungen ist dem Makler unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Insofern enthält sich der Auftraggeber ausdrücklich der eigenen Abschlusstätigkeit; anderenfalls entsteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe des angezeigten Provisionsanspruches. Der Makler ist berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig und uneingeschränkt tätig zu werden.
Die von dem Makler übermittelten Kauf- bzw. Mietangebote sind, solange der entsprechende Vertrag mit dem Interessenten nicht abgeschlossen ist, freibleibend.
Sollte es zum Vertragsabschluß über eines der vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Objekte kommen, so ist die vorstehend aufgeführte ggf. abweichend vereinbarte Maklergebühr im Angebot einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Dies gilt auch, falls ein Lebensgefährte, Verwandter oder ein Familienmitglied kauft, bzw. mietet, bzw. die Verhandlungen im Auftrage eines Unternehmens, Geschäftspartners oder Franchisegebers stattfinden. Die erhaltenen Objektnachweise sind streng vertraulich und nur für den Adressaten bestimmt. Bei Weitergabe an Dritte haftet der Adressat in Höhe der angegebenen Provision.
Ist dem Auftraggeber und Interessenten eine nachgewiesene oder vermittelte Vertragsabschluß-Gelegenheit bereits bekannt, sind diese verpflichtet, dem Makler dies unter Offenlegung der Informationsquelle unverzüglich mitzuteilen.
Wird dem Auftraggeber und Interessenten ein vom Makler angebotenes Objekt später direkt oder über Dritte noch einmal angeboten, sind diese andererseits verpflichtet, dem Anbietenden gegenüber die durch den Makler erlangte Vorkenntnis geltend zu machen und etwaige Maklerdienste Dritter bezüglich der Objekte des Maklers abzulehnen. Jeder Alleinauftrag ist nur für eine festzulegende bestimmte Frist erteilt: diese beträgt längstens zwei Jahre und ist ansonsten im Alleinauftrag individuell vereinbart worden. Die Kündigungsfrist hat schriftlich mittels eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Die an die Interessenten übermittelten Objektbeschreibungen und Objektinformationen sind dem Makler vom Auftraggeber, zum Teil aber auch von anderen Parteien oder Behörden, zur Verfügung gestellt worden. Der Makler bemüht sich um richtige und vollständige Übermittlung der ihm zur Verfügung gestellten Informationen, übernimmt jedoch gegenüber den Interessenten keinerlei eigene Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit solcher Informationen. Schadensersatz-ansprüche sind gegenüber dem Makler mit Ausnahme von vorsätzlichen und grob fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen. Eine Haftung des Maklers darüber hinaus ist auf die Höhe der zu erwartenden Provision beschränkt.
Der Makler hat einen Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluß. Der Termin ist dem Makler vom Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten rechtzeitig mitzuteilen. Im übrigen hat der Makler einen Anspruch auf Erteilung einer Vertragsabschrift (z.B. Kauf- oder Mietvertrag) und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden.
Der Makler nimmt keine Zahlungen für den Verkäufer in Empfang.
Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Maklers. Gerichtsstand ist, soweit der Kaufinteressent Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik hat, der Sitz des Maklers.
Abweichungen und Änderungen von den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" sind nur mit schriftlicher Bestätigung des Maklers wirksam. Nebenabreden gelten ebenfalls nur bei schriftlicher Vereinbarung.
Durch Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Bei Ungültigkeit einer Bestimmung sind die Parteien verpflichtet, diese durch eine dem geäußerten Vertragswillen am nächsten kommende gültige Klausel zu ersetzen.

